Wespenfalle verboten? Was gegen Wespen erlaubt ist — und was nicht

Zuletzt aktualisiert: 14. August 2026

Im Baumarkt hängt die Wespenfalle neben dem Grillzubehör, im Netz steht daneben, dass ihr Einsatz bis zu 50.000 Euro kosten kann. Beides kann nicht stimmen. Wir haben deshalb nachgelesen, was in den Paragrafen tatsächlich steht — Bundesnaturschutzgesetz, Bundesartenschutzverordnung, Tierschutzgesetz — und zwei amtliche Merkblätter von Naturschutzbehörden dazugelegt. Das Ergebnis trennt sauber, was viele Ratgeber vermischen: Die Falle ist nicht verboten, die Handlung ist es.

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Kurz gesagt:

Eine Lockfalle, in der Wespen ertrinken, fällt unter § 39 Absatz 1 Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz: Wild lebende Tiere dürfen ohne vernünftigen Grund weder gefangen noch verletzt oder getötet werden. Weil Wespen am Kuchen kein vernünftiger Grund in diesem Sinne sind, ist die vorsorglich aufgehängte Tötungsfalle rechtlich der Verbotsfall — auch wenn sie frei verkäuflich ist. Der Bußgeldrahmen dafür beträgt nach § 69 Absatz 3 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 7 BNatSchG bis zu 10.000 Euro. Erlaubt bleibt, was das Tier nicht angreift: Ablenkfütterung weit weg vom Sitzplatz, Schutzgitter, abgedeckte Speisen. Und: Deutsche und Gemeine Wespe sind nicht besonders geschützt — die Hornisse ist es, bei ihr gilt der schärfere § 44 BNatSchG.

Der häufigste Fehler in Ratgebern:

„Bis zu 50.000 Euro, wenn Sie Wespen töten“ steht auf fast jeder Ratgeberseite. Die Zahl existiert, gehört aber zu anderen Tatbeständen. § 69 Absatz 7 BNatSchG zählt für den 50.000-Euro-Rahmen ausdrücklich die Fälle der Absätze 1 und 2 sowie des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b auf. Das Töten eines wild lebenden Tieres ohne vernünftigen Grund steht in Absatz 3 Nummer 7 — also gerade nicht in dieser Aufzählung. Für diesen Fall gilt der Auffangsatz „in den übrigen Fällen“: bis zu 10.000 Euro. Die 50.000 Euro sind bei Wespen erst dann die richtige Zahl, wenn es um die Hornisse geht oder um das wissentliche Beunruhigen nach § 69 Absatz 1.

Sind Wespen geschützt? Die Artenfrage entscheidet alles

Vor jeder Rechtsfrage steht die Bestimmungsfrage, denn das Gesetz kennt zwei sehr unterschiedliche Schutzstufen. Der allgemeine Schutz des § 39 BNatSchG gilt für alle wild lebenden Tiere, also auch für die Wespe auf dem Pflaumenkuchen. Der besondere Schutz des § 44 BNatSchG greift nur bei Arten, die in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung stehen. Wer dort in der Ordnung Hymenoptera nachsieht, findet an wespenartigen Einträgen genau drei: Vespa crabro, Bembix spp. und Cimbex spp. Die Gattung Vespula, zu der Deutsche und Gemeine Wespe gehören, fehlt.

Art Schutzstatus Rechtsgrundlage Behörde vorab nötig?
Gemeine Wespe, Deutsche Wespe (Vespula) nur allgemeiner Schutz § 39 Abs. 1 BNatSchG keine — aber vernünftiger Grund nötig
Hornisse (Vespa crabro) besonders geschützt § 44 BNatSchG · Anlage 1 BArtSchV Ausnahme/Befreiung der Behörde nötig
Kreiselwespen (Bembix spp.) besonders geschützt § 44 BNatSchG · Anlage 1 BArtSchV Ausnahme/Befreiung der Behörde nötig
Knopfhornwespen (Cimbex spp.) besonders geschützt § 44 BNatSchG · Anlage 1 BArtSchV Ausnahme/Befreiung der Behörde nötig
Wildbienen und Hummeln (Apoidea spp.) besonders geschützt § 44 BNatSchG · Anlage 1 BArtSchV Ausnahme/Befreiung der Behörde nötig
Honigbiene kein Naturschutzrecht gilt rechtlich als Haustier, nicht als wild lebendes Tier Imker ansprechen

Zwei Dinge fallen dabei auf. Erstens sind die beiden Arten, die überhaupt an unser Essen gehen, die am wenigsten geschützten — die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Speyer hält in ihrem Merkblatt fest, dass es „gerade einmal zwei Arten“ sind, „die es auf unser Essen abgesehen haben“, während alle übrigen Wespenarten im Verborgenen leben. Zweitens trägt in Anlage 1 keine dieser Arten den zweiten Eintrag, der für streng geschützte Arten steht. Das ist der Grund, warum die gelegentlich zitierte Freiheitsstrafe aus § 71 Absatz 1 BNatSchG hier nicht greift: Sie gilt nach ihrem Wortlaut nur für streng geschützte Arten. Dieselbe Verwechslung kursiert beim Maulwurf, wo wir sie im Ratgeber zur Strafe beim Maulwurf auseinandergenommen haben.

Übrigens taucht der oft gesuchte Begriff Erdwespe in keiner Artenliste auf: Er ist kein Artname, sondern beschreibt die Nistweise. Meist steckt die Deutsche Wespe dahinter, die ihr Nest gern in einem verlassenen Mäusebau anlegt — rechtlich gilt für sie exakt die erste Zeile der Tabelle.

Ist die Wespenfalle jetzt verboten oder nicht?

Verkauf und Besitz einer Falle sind nicht verboten. Verboten ist nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG das Fangen, Verletzen und Töten wild lebender Tiere ohne vernünftigen Grund — und eine mit Zuckerwasser gefüllte Ertrinkungsfalle tut nichts anderes. Der entscheidende Punkt ist der vernünftige Grund. Die Untere Naturschutzbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises nennt als Beispiele den Nachweis einer Allergie gegen Insektengift und Baumaßnahmen zum Gebäudeerhalt. Eine Falle, die im Mai vorsorglich aufgehängt wird, weil im letzten Sommer Wespen am Tisch saßen, erfüllt das nicht.

Dazu kommt ein Problem, das die Falle selbst dann fragwürdig macht, wenn ein Grund vorläge: Sie unterscheidet nicht. Der NABU Baden-Württemberg formuliert es in seinem Artenporträt so:

„Wespenfallen aufzustellen verbietet sich, denn in ihnen landen zu 95 Prozent andere Arten, die zudem geschützt sind.“ NABU Baden-Württemberg, Artenporträt „Die Wespe — Fragen und Antworten“

Die 95 Prozent sind eine Verbandsangabe, kein von uns geprüfter Messwert — die Richtung ist aber unstrittig, weil Zuckerlockstoff Schwebfliegen, Wildbienen und Hummeln genauso anzieht. Und genau hier wird die Rechtslage unangenehm: Wildbienen und Hummeln sind nach Anlage 1 BArtSchV besonders geschützt. Wer sie mitfängt, landet nicht mehr im 10.000-Euro-Rahmen des § 69 Absatz 3, sondern im 50.000-Euro-Rahmen des Absatzes 2 — und darauf, dass es nicht so gemeint war, kommt es bei einer Ordnungswidrigkeit nur für das Maß der Ahndung an, nicht für den Tatbestand.

Der saubere Ersatz heißt Ablenkfütterung. Überreife Weintrauben, ein Klecks verdünnte Marmelade oder etwas Hundefutter, aufgestellt in einigen Metern Entfernung vom Sitzplatz, binden die Tiere dort — ganz ohne Zugriff auf das Tier und damit ohne Verbotstatbestand. Sie muss allerdings deutlich attraktiver sein als dein Teller, sonst konkurriert sie mit ihm. Wie sich das im Alltag kombinieren lässt, steht in unserem Ratgeber Wespen vertreiben ohne Gift.

Was welche Handlung im Rahmen kosten kann

Die folgende Tabelle ordnet jede Handlung ihrer Norm zu und nennt den gesetzlichen Rahmen — also die Obergrenze, nicht den üblichen Betrag. Wie weit die beiden auseinanderliegen, zeigen die amtlichen Bußgeldkataloge der Länder: Der saarländische Katalog etwa nennt für das Fangen, Verletzen oder Töten eines wild lebenden Tieres ohne vernünftigen Grund einen Rahmensatz ab 50 Euro.

Handlung Rechtsgrundlage Gesetzlicher Rahmen
Wespe wissentlich beunruhigen § 39 Abs. 1 Nr. 1 → § 69 Abs. 1 BNatSchG bis 50.000 €
Wespe ohne vernünftigen Grund fangen, verletzen oder töten § 39 Abs. 1 Nr. 1 → § 69 Abs. 3 Nr. 7 BNatSchG bis 10.000 €
Nest einer nicht besonders geschützten Art ohne vernünftigen Grund zerstören § 39 Abs. 1 Nr. 3 → § 69 Abs. 3 Nr. 9 BNatSchG bis 10.000 €
Hornisse fangen, verletzen oder töten § 44 Abs. 1 Nr. 1 → § 69 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG bis 50.000 €
Hornissennest als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte zerstören § 44 Abs. 1 Nr. 3 → § 69 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG bis 50.000 €
einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügen § 18 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 TierSchG bis 25.000 €

Die erste Zeile wirkt auf den ersten Blick unlogisch, steht aber so im Gesetz: Das wissentliche Beunruhigen ist in § 69 Absatz 1 geregelt, und Absatz 7 nennt Absatz 1 ausdrücklich beim 50.000-Euro-Rahmen — während das Töten in Absatz 3 Nummer 7 landet und damit im 10.000-Euro-Rahmen. Die letzte Zeile steht bewusst mit dabei: Sie ist der Grund, warum das Tierschutzrecht bei Insekten nicht völlig leerläuft.

Gift ins Nest tragen lassen, Spray, kochendes Wasser

Rund um Erdnester kursiert die Idee, den Tieren ein Gift unterzuschieben, das sie selbst ins Nest tragen. Rechtlich ist das der Regelfall des Verbots: gezieltes Töten ohne vernünftigen Grund, § 39 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG. Dasselbe gilt für kochendes Wasser, Benzin oder das Ausgraben eines besetzten Erdnestes, das zusätzlich die Lebensstätte nach Nummer 3 zerstört.

Beim Tierschutzrecht lohnt der genaue Blick, weil hier oft falsch zitiert wird. § 17 Tierschutzgesetz, die Norm mit der Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, gilt nach ihrem Wortlaut nur für Wirbeltiere — Wespen sind Insekten und damit nicht erfasst. Ins Leere läuft das Tierschutzgesetz deshalb aber nicht: § 18 Absatz 2 spricht von „einem Tier“ und stuft es als Ordnungswidrigkeit ein, ihm ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen; der Rahmen liegt nach Absatz 4 bei bis zu 25.000 Euro. Ob ein Insekt in diesem Sinne erhebliche Schmerzen empfindet, ist fachlich umstritten — der Wortlaut schließt es jedenfalls nicht aus.

Ein verbreitetes Missverständnis betrifft noch den § 30a BNatSchG, der den flächigen Einsatz von Insektiziden verbietet. Er ist echtes geltendes Recht, gilt aber ausdrücklich nur außerhalb geschlossener Räume in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen — im normalen Hausgarten greift er nicht. Wer ihn dort zitiert, argumentiert mit der falschen Norm; die richtige ist und bleibt § 39.

Und praktisch scheitert der Gift-Weg bei Nestern in Hohlräumen ohnehin oft an der Bauweise: Was sich hinter Verkleidung, Dämmung oder im Rollladenkasten befindet, wird von einem Spray am Einflugloch meist gar nicht erreicht — die Brutwaben liegen tiefer.

Einflugloch zumauern: die gefährlichste der schlechten Ideen

Wenn das Nest unerreichbar unter dem Dach oder in der Fassade sitzt, liegt der Gedanke nahe, einfach den Zugang zu schließen. Das ist der Rat, vor dem Naturschutzverbände und Fachbetriebe am deutlichsten warnen — und zwar nicht zuerst aus Artenschutz-, sondern aus Sicherheitsgründen.

„Wespennester am Haus dürfen nicht einfach eingeschlossen werden, da sich die Tiere dann einen anderen Ausgang suchen und so ins Haus gelangen können. Am verschlossenen Einflugloch müssen Sie dann mit aggressiven Wespen rechnen.“ NABU Baden-Württemberg, Artenporträt „Die Wespe — Fragen und Antworten“

Wespen nagen ihr Nistmaterial selbst aus Holz — Dämmstoff, Gipskarton und dünne Verkleidungen sind für sie kein Hindernis. Der neue Ausgang liegt dann häufig auf der falschen Seite der Wand, also im Schlaf- oder Kinderzimmer. Rechtlich kommt hinzu, dass das Verschließen eines besetzten Nestes die Lebensstätte im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG beeinträchtigt. Die deutlich bessere Reihenfolge: Flugbahn beobachten, den Bereich für ein paar Wochen meiden, Fenster in Nestnähe mit einem Gitter sichern — und das Volk im Herbst von selbst eingehen lassen.

Wann ein Nest wirklich weg darf — und wer es macht

Die kostenlose Auskunft der Unteren Naturschutzbehörde von Landkreis oder Stadt ist dabei der schnellste Weg zur Sicherheit: Sie klärt die Art, sagt, ob ein Antrag nötig ist, und nennt Sachkundige in der Region.

Was legal ist und trotzdem wirkt

Der rechtssichere Weg ist hier zugleich der ruhigere: Alles, was die Tiere weder fängt noch verletzt, ist unproblematisch — und genau das sind die Maßnahmen, die am Tisch tatsächlich etwas ändern.

🐌 Dieselbe Logik ohne Rechtsfrage: die Barriere schlägt das Mittel

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Häufige Fragen zu Wespen und Recht

Ist eine Wespenfalle verboten?

Ein pauschales Verbot für den Verkauf oder Besitz gibt es nicht — verboten ist die Handlung. § 39 Absatz 1 Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz untersagt es, wild lebende Tiere ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Eine Lockfalle, in der die Tiere ertrinken, ist damit genau der Fall, den die Norm meint: Sie fängt und tötet, und zwar unabhängig davon, ob von den Tieren überhaupt eine Gefahr ausgeht. Wer sie vorsorglich aufhängt, weil Wespen lästig sind, hat in aller Regel keinen vernünftigen Grund im Sinne des Gesetzes. Rechtlich unproblematisch ist dagegen eine reine Ablenkfütterung abseits des Sitzplatzes, weil sie die Tiere weder fängt noch verletzt.

Was kostet es, wenn man Wespen tötet?

Für gewöhnliche Wespen wie Deutsche und Gemeine Wespe nennt das Gesetz einen niedrigeren Rahmen, als überall zitiert wird: Der Verstoß gegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 3 Nummer 7, und § 69 Absatz 7 sieht für diese Fälle eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro vor. Die vielzitierten 50.000 Euro gelten nach demselben Absatz für die Fälle des § 69 Absatz 1 und 2 — also für das wissentliche Beunruhigen wild lebender Tiere und für Handlungen an besonders geschützten Arten, bei den Faltenwespen die Hornisse. Was eine Behörde tatsächlich festsetzt, entscheidet sie im Einzelfall; die Rahmenbeträge sind Obergrenzen, keine Regelsätze.

Sind Wespen in Deutschland geschützt?

Alle wild lebenden Tiere stehen unter dem allgemeinen Schutz des § 39 BNatSchG, Wespen also auch. Besonders geschützt nach Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung sind von den Hautflüglern aber nur bestimmte Arten: die Hornisse (Vespa crabro), Kreiselwespen (Bembix spp.), Knopfhornwespen (Cimbex spp.), alle heimischen Wildbienen und Hummeln (Apoidea spp.) sowie mehrere Waldameisenarten. Die Deutsche und die Gemeine Wespe — also genau die beiden Arten, die an den Kuchen gehen — stehen nicht in dieser Liste. Streng geschützt ist von diesen Arten keine.

Darf ich Gift oder Spray in ein Wespennest bringen?

Das ist der klassische Fall des Tötens ohne vernünftigen Grund und damit nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG verboten, solange kein konkreter Anlass wie eine nachgewiesene Insektengiftallergie oder eine notwendige Baumaßnahme vorliegt. Bei der Hornisse und den anderen besonders geschützten Arten kommt § 44 BNatSchG hinzu, und eine Ausnahme muss vorab bei der Naturschutzbehörde beantragt werden. Unabhängig vom Artenschutz greift § 18 Absatz 2 Tierschutzgesetz, der es als Ordnungswidrigkeit einstuft, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen. Und praktisch führt das Spray bei einem Nest im Hohlraum ohnehin selten zum Ziel, weil es die Brutwaben tief im Zwischenraum nicht erreicht.

Kann ich das Einflugloch einfach zumauern?

Davon raten Naturschutzverbände und Fachbetriebe übereinstimmend ab — und zwar zuerst aus Sicherheitsgründen. Der NABU Baden-Württemberg schreibt, dass Nester am Haus nicht einfach eingeschlossen werden dürfen, weil sich die Tiere dann einen anderen Ausgang suchen und so ins Haus gelangen können; am verschlossenen Einflugloch sei mit aggressiven Wespen zu rechnen. Wespen nagen sich durch Dämmung, Gipskarton und Holzverkleidungen, sodass der neue Ausgang oft im Wohnraum liegt. Rechtlich ist das Verschließen eines besetzten Nestes zudem ein Beeinträchtigen der Lebensstätte nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG.

Wann darf ein Wespennest entfernt werden?

Wenn ein vernünftiger Grund vorliegt. Die Untere Naturschutzbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises nennt dafür ausdrücklich den Nachweis einer Allergie gegen Insektengift und Baumaßnahmen zum Gebäudeerhalt. Bei nicht besonders geschützten Arten ist dann keine Genehmigung nötig; die Stadt Speyer weist darauf hin, dass sachkundige Personen oder Firmen bei einer Gefahr unmittelbar tätig werden dürfen. Bei Hornissen und anderen besonders geschützten Arten braucht es dagegen eine Ausnahme oder Befreiung der Behörde nach § 45 Absatz 7 beziehungsweise § 67 Absatz 2 BNatSchG, und die Umsiedlung hat Vorrang vor dem Töten. Verlassene Nester dürfen im Winter ohne Genehmigung entfernt werden.

Ist die Feuerwehr für Wespennester zuständig?

Nein. Das Merkblatt der Unteren Naturschutzbehörde Speyer stellt ausdrücklich klar, dass das Entfernen von Wespennestern nicht Aufgabe der Feuerwehr ist, sondern eines Fachbetriebs für Schädlingsbekämpfung oder Gebäudereinigung. Die Kosten trägt in beiden Fällen, wer die Maßnahme veranlasst. Wer Hilfe bei der Artbestimmung oder bei der Suche nach geeigneten Fachleuten braucht, bekommt sie kostenlos bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises oder der Stadt.

Wichtiger Hinweis: Dieser Ratgeber gibt den von uns geprüften Gesetzeswortlaut und die Aussagen zweier amtlicher Merkblätter wieder und ersetzt weder eine Rechtsberatung noch die Auskunft der zuständigen Behörde. Zuständigkeiten, Landesrecht und Bußgeldkataloge unterscheiden sich zwischen den Bundesländern, und Gesetze werden geändert. Bei einem konkreten Nest am eigenen Haus führt der Weg zur unteren Naturschutzbehörde von Landkreis oder Stadt — die Auskunft kostet nichts. Bei bekannter Insektengiftallergie ist ärztlicher Rat vorrangig. Wir geben bewusst keine Anleitung zu verbotenen Methoden.

Quellen und Stand: §§ 30a, 39, 44, 45 Absatz 7 und 69 Bundesnaturschutzgesetz sowie §§ 1, 17 und 18 Tierschutzgesetz, im Wortlaut abgerufen über gesetze-im-internet.de; Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung, Ordnung Hymenoptera; „Merkblatt zum Umgang mit geschützten Hornissen und Wespen“, Untere Naturschutzbehörde der Stadt Speyer; „Naturschutzrechtliche Vorschriften für Hornissen, Wespen, Hummeln und Wildbienen“, Untere Naturschutzbehörde Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis; NABU Baden-Württemberg, Artenporträt „Die Wespe — Fragen und Antworten“; Verwarnungs- und Bußgeldkatalog Umwelt für das Land Saarland vom 6. Juli 2023, Sachbereich VI. Eigene Recherche, Stand 14. August 2026 — keine Rechtsberatung. Produkt-Links führen zu Amazon; als Amazon-Partner verdienen wir an qualifizierten Verkäufen.

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