Verbotene Mittel gegen Maulwürfe: Was untersagt ist — und was erlaubt bleibt

Zuletzt aktualisiert: 19. August 2026

Im Baumarkt steht die Maulwurfsfalle im Regal, im Netz stehen daneben Hausmittel von Buttersäure bis Auspuffschlauch. Was davon man überhaupt benutzen darf, sagt fast niemand vollständig. Wir haben deshalb die Paragrafen selbst gelesen — Bundesnaturschutzgesetz, Bundesartenschutz­verordnung, Tierschutzgesetz, Pflanzenschutzgesetz und die EU-Biozidverordnung — und das amtliche Merkblatt des Pflanzenschutzamts Berlin dazugelegt. Daraus ist eine Liste geworden, die jede gängige Methode einer Norm zuordnet. Eine davon dürfte die meisten überraschen.

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Kurz gesagt:

Der Maulwurf ist eine besonders geschützte Art. § 44 Absatz 1 Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz verbietet deshalb, ihm nachzustellen, ihn zu fangen, zu verletzen oder zu töten — alle vier Handlungen gleichrangig. Verboten sind damit Fallen jeder Art einschließlich der Lebendfalle, Giftköder, das Einleiten von Gasen, das Fluten der Gänge und Scherben oder Klingen im Gang. Der Bußgeldrahmen beträgt nach § 69 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 7 BNatSchG bis zu 50.000 Euro, beim Töten kommt § 17 Tierschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren hinzu. Erlaubt bleiben mechanische Sperren, das Abtragen der Hügel und das Dulden. Alles hängt aber an einer Vorfrage: Maulwurf oder Wühlmaus? Die Wühlmaus ist ausdrücklich nicht geschützt — bei ihr sind Fallen zulässig.

Der häufigste Fehler in Ratgebern: die Lebendfalle

„Fangen und woanders aussetzen“ gilt fast überall als der humane, legale Weg. Nach dem Gesetzeswortlaut ist er es nicht. § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG verbietet es, geschützten Tieren „nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten“ — das Fangen steht dort gleichberechtigt neben dem Töten, und die Bußgeldvorschrift des § 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a führt es sogar eigens auf. Eine Lebendfalle erfüllt den Tatbestand also vollständig, auch bei bester Absicht. Das Pflanzenschutzamt Berlin rät zusätzlich aus Tierschutzgründen davon ab: Fast alle im Handel angebotenen Lebendfallen seien „wegen Stress, Verhungerns oder tödlicher Unterkühlung der Tiere abzulehnen“, und das Aussetzen in andere Reviere verlagere das Problem nur.

Warum der Maulwurf überhaupt geschützt ist — die Zeile, auf die es ankommt

In Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung steht der Maulwurf nicht unter seinem Namen. Wer nur nach Talpa europaea sucht, findet nichts und schließt daraus gelegentlich, er sei gar nicht geschützt. Tatsächlich greift ein Sammeleintrag: Unter „Mammalia spp.“ führt die Anlage alle heimischen Säugetierarten als besonders geschützt auf, soweit sie nicht einzeln genannt sind — und nimmt davon namentlich zwölf Arten aus. Diese zwölf sind die Ausnahme, alles andere ist geschützt.

Wissenschaftlicher Name Deutscher Name
Arvicola terrestris Schermaus (Wühlmaus)
Clethrionomys glareolus Rötelmaus
Microtus agrestis Erdmaus
Microtus arvalis Feldmaus
Mus musculus Hausmaus
Mustela vison Amerikanischer Nerz
Myocastor coypus Nutria
Nyctereutes procyonoides Marderhund
Ondatra zibethicus Bisam
Procyon lotor Waschbär
Rattus norvegicus Wanderratte
Rattus rattus Hausratte

Die Liste erklärt die Rechtslage im Garten fast von selbst: Ausgenommen sind genau die Arten, die klassisch als Schädlinge oder als eingewanderte Arten gelten — Mäuse, Ratten, Bisam, Nutria, Waschbär. Der Maulwurf steht nicht darin, die Schermaus — im Garten Wühlmaus genannt — dagegen in der ersten Zeile. Damit ist die Bestimmungsfrage zugleich die Rechtsfrage. Er ist übrigens besonders, nicht streng geschützt; welche Folgen das für Bußgeld und Strafbarkeit hat, steht im Ratgeber Maulwurf töten: Welche Strafe droht.

Die Übersicht: welches Mittel welchen Status hat

Die Spalte „Rahmen“ nennt die gesetzliche Obergrenze, nicht den üblichen Betrag. Was eine Behörde tatsächlich festsetzt, richtet sich nach den Bußgeldkatalogen der Länder und liegt in aller Regel erheblich darunter.

Mittel oder Methode Status Rechtsgrundlage Rahmen
Schlag-, Zangen- oder Scherenfalle verboten § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG · § 17 Nr. 1 TierSchG bis 50.000 € · zusätzlich Straftat
Lebendfalle und Umsetzen verboten § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG („fangen“) bis 50.000 €
Rattengift und andere Rodentizid-Köder verboten § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG · Art. 17 VO (EU) 528/2012 bis 50.000 € · zusätzlich Biozidrecht
Zinkphosphid-Köder aus dem Wühlmaus-Regal verboten § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG · § 12 Abs. 1 PflSchG bis 50.000 € · zusätzlich Pflanzenschutzrecht
Auspuffgase, Kohlenmonoxid oder Kohlendioxid in die Gänge leiten verboten § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG · amtlich ausdrücklich untersagt bis 50.000 €
Loses Karbid in die Gänge geben verboten § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG · § 12 Abs. 1 PflSchG bis 50.000 € · dazu Acetylen-Gefahr
Gänge fluten oder das Tier ertränken verboten § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG · § 17 Nr. 1 TierSchG bis 50.000 € · zusätzlich Straftat
Glasscherben, Klingen oder Dornen im Gang verboten § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG („verletzen“) · § 17 Nr. 2 TierSchG bis 50.000 € · zusätzlich Straftat
Nestkessel ausgraben oder zerstören verboten § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Fortpflanzungs- oder Ruhestätte) bis 50.000 €
Duft- und Vergrämungsmittel, Rizinus-Granulat Graubereich vom Wortlaut nicht erfasst — Behördenpraxis strenger, siehe unten im Zweifel Behörde fragen
Ultraschall- und Vibrationsgeräte Graubereich dieselbe offene Frage — dazu Wirksamkeit zweifelhaft im Zweifel Behörde fragen
Wühlmausfalle bei gleichzeitigem Maulwurfsbefall Graubereich für die Wühlmaus zulässig — Beifangrisiko trifft § 44 BNatSchG Beifang bleibt Verstoß
Hügel abtragen, Erde verwerten, Rasen nachsäen erlaubt kein Verbotstatbestand — der Hügel ist nur Aushub
Gitter unter der Grasnarbe, Migrationssperre, Pflanzkörbe erlaubt rein mechanisch, amtlich als Schutzmaßnahme genannt
Das Tier dulden erlaubt der einzige Weg ganz ohne Rechtsfrage

Gift und Gas: warum beides doppelt danebengeht

Bei Ködern und Gasen kommt zum Artenschutz ein zweites Rechtsgebiet hinzu — und das gilt unabhängig davon, welches Tier im Gang sitzt. Biozidprodukte dürfen nach Artikel 17 Absatz 1 der EU-Verordnung 528/2012 „nur auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden, wenn sie gemäß der vorliegenden Verordnung zugelassen wurden“, und nach Absatz 5 sind dabei „die in der Zulassung genannten Auflagen“ und die Kennzeichnungsvorschriften einzuhalten. Rodentizide sind gegen Nagetiere zugelassen. Der Maulwurf ist keines — er ist ein Insektenfresser. Der Einsatz liegt damit außerhalb der Zulassung, ganz gleich, wie das Produkt wirkt.

Für Pflanzenschutzmittel gilt dasselbe Prinzip strenger formuliert: Nach § 12 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz dürfen sie nur angewandt werden, wenn sie zugelassen sind, und nur „in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten“. Das Merkblatt des Pflanzenschutzamts Berlin hält fest, dass gegen Wühlmausbefall nur noch der Wirkstoff Zinkphosphid zugelassen ist — Anwendungsgebiet Wühlmaus, nicht Maulwurf. Ein Köder aus dem Wühlmaus-Regal, in einen Maulwurfsgang gelegt, verlässt sein Anwendungsgebiet.

Beim Gas ist die Behörde am deutlichsten. Zu den Gangsystemen schreibt dasselbe Merkblatt in dürren Worten:

„Derzeit sind keine Mittel zur Begasung von Gangsystemen der Wühlmaus zugelassen. Auch das Einleiten von Abgasen, Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid in die Gänge ist verboten.“ Pflanzenschutzamt Berlin, „Schermäuse und Maulwürfe in Gärten, Anlagen und Parks“, Januar 2025

Bemerkenswert daran ist der Adressat: Der Satz steht im Wühlmaus-Kapitel, gilt also schon für das Tier, das gar nicht unter Artenschutz steht. Beim Maulwurf kommt § 44 BNatSchG obendrauf. Der oft beschriebene Schlauch vom Auspuff in den Gang ist damit kein Grenzfall. Wie sich das speziell bei Karbid darstellt — dort trennen sich Pflanzenschutzrecht und Artenschutzrecht noch einmal auf, und es gibt tatsächlich zugelassene Präparate — steht im Ratgeber Karbid gegen Maulwurf.

Die Falle, die legal aufgestellt wird und trotzdem zum Problem wird

Ein Fall verdient besondere Aufmerksamkeit, weil er auch redliche Gärtner trifft: Gegen die Wühlmaus sind Fallen zulässig, das Merkblatt beschreibt sie sogar ausführlich und empfiehlt sie ausdrücklich vor dem Gift. Nur teilen sich die beiden Arten die Gänge. Das Pflanzenschutzamt formuliert es so: „Vereinzelt kann es zu Doppelnutzungen der Gänge kommen, sodass unbeabsichtigt auch Maulwürfe mitgefangen werden können.“

Rechtlich ist das unangenehm, denn der Verbotstatbestand des § 44 fragt nicht nach der Absicht — auf sie kommt es bei einer Ordnungswidrigkeit erst für das Maß der Ahndung an, nicht für den Tatbestand. Wer im Garten Fallen gegen Wühlmäuse stellt, sollte deshalb vorher sicher sein, dass kein Maulwurf mitgräbt. Die Unterscheidung gelingt am Aushub: hohe, feinkrümelige „Vulkankegel“ aus einem zentralen Gang, oft in Linien, sprechen für den Maulwurf; flache, unregelmäßige Haufen neben dem Loch, durchsetzt mit Pflanzenresten, für die Wühlmaus. Eine ausführliche Merkmalstabelle steht im Karbid-Ratgeber.

Und Vergrämen? Die ehrliche Antwort lautet: nicht ganz eindeutig

Praktisch jeder Ratgeber — unser eigener eingeschlossen — nennt die Vergrämung durch Geruch, Schall oder Vibration als den legalen Weg. Beim genauen Lesen ist die Lage weniger klar, und wir halten es für richtiger, das offen zu sagen, als eine der beiden Lesarten als sicher auszugeben.

Wer auf Nummer sicher gehen will, klärt das mit einem Anruf bei der unteren Naturschutzbehörde von Landkreis oder Stadt; die Auskunft kostet nichts. Auf eine förmliche Ausnahme nach § 45 Absatz 7 BNatSchG sollte im Hausgarten dagegen niemand bauen: Sie setzt „ernste“ wirtschaftliche Schäden voraus und darf nach Satz 2 ohnehin nur erteilt werden, „wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind“ — und ein Gitter ist eine zumutbare Alternative. Hügel im Rasen erfüllen diese Schwelle nicht.

Zur Wirksamkeit kommt bei den Geräten eine zweite Einschränkung. Das Merkblatt bewertet Ultraschall- und Vibrationsgeräte als „ohne erwiesene Wirkung“ und begründet das damit, dass Schermäuse selbst auf Mittelinseln stark befahrener Straßen und neben Bahntrassen leben. Diese Einschätzung bezieht sich ausdrücklich auf Schermäuse, nicht auf Maulwürfe — sie taugt also nicht als Beweis gegen die Geräte beim Maulwurf, aber sie mahnt zur Zurückhaltung bei Wirkungsversprechen. Was zu Solar- und Ultraschallgeräten sonst bekannt ist, steht im Ratgeber Maulwurf vertreiben.

Was sicher erlaubt ist — und im Zweifel besser wirkt

Der rechtssichere Weg ist hier zugleich der dauerhafte: Was das Tier gar nicht berührt, sondern es nur aussperrt, berührt keinen Verbotstatbestand — und hält, während jedes Streu- und Duftmittel nachgelegt werden muss.

🐌 Dieselbe Logik ohne Rechtsfrage: die Barriere schlägt das Mittel

Was unter dem Rasen das Gitter ist, ist im Beet der Zaun: Er wirkt dauerhaft, während Streumittel nach jedem Regen erneuert werden müssen — und keine der beiden Barrieren wirft eine Rechtsfrage auf. Der Schneckenzaun-Ratgeber erklärt Material, Höhe und Einbautiefe; der Rechner sagt dir die Meter für dein Beet.

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Häufige Fragen zu verbotenen Mitteln gegen Maulwürfe

Welche Mittel gegen Maulwürfe sind verboten?

Verboten ist alles, was dem Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet — so steht es in § 44 Absatz 1 Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz. Konkret fallen darunter Schlag-, Zangen- und Scherenfallen, Lebendfallen samt Umsetzen, Giftköder jeder Art einschließlich Rattengift, das Einleiten von Auspuff- oder anderen Gasen in die Gänge, das Fluten der Röhren sowie Glasscherben, Klingen oder Dornen im Gang. Auch das Ausgraben des Nestkessels ist erfasst, weil es nach Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte zerstört. Erlaubt bleiben mechanische Sperren, das Abtragen der Hügel und schlicht das Dulden.

Ist eine Lebendfalle für Maulwürfe erlaubt?

Nein — und das ist der häufigste Irrtum in Gartenratgebern. § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG verbietet nicht nur das Töten, sondern ausdrücklich auch das Fangen besonders geschützter Tiere. Die Bußgeldvorschrift des § 69 Absatz 2 Nummer 1 nennt das Fangen sogar eigens neben dem Töten. Wer einen Maulwurf lebend fängt und andernorts aussetzt, erfüllt den Verbotstatbestand also genauso wie mit einer Schlagfalle, auch bei bester Absicht. Das Pflanzenschutzamt Berlin lehnt Lebendfallen zusätzlich aus Tierschutzgründen ab: Die Tiere seien Stress, Verhungern oder tödlicher Unterkühlung ausgesetzt, und das Aussetzen in andere Reviere verlagere das Problem nur.

Darf ich Rattengift gegen Maulwürfe einsetzen?

Nein, und das gleich aus zwei Richtungen. Naturschutzrechtlich ist es ein Töten nach § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG. Chemikalienrechtlich kommt hinzu, dass Biozidprodukte nach Artikel 17 Absatz 1 der EU-Verordnung 528/2012 nur verwendet werden dürfen, wenn sie zugelassen sind, und nach Absatz 5 nur unter den Auflagen dieser Zulassung. Rodentizide sind gegen Nagetiere wie Ratten und Mäuse zugelassen — der Maulwurf ist kein Nagetier, sondern ein Insektenfresser. Der Einsatz liegt damit außerhalb der Zulassung. Das Merkblatt des Pflanzenschutzamts Berlin lässt gerinnungshemmende Köder selbst bei der nicht geschützten Wühlmaus nur zu, wenn bauliche Anlagen beschädigt werden, und dann ausschließlich in Köderstationen.

Was kostet es, wenn man einen Maulwurf tötet?

Der gesetzliche Rahmen liegt bei bis zu 50.000 Euro. Der Weg dorthin: § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG ist als Ordnungswidrigkeit in § 69 Absatz 2 Nummer 1 geregelt, und § 69 Absatz 7 nennt für die Fälle des Absatzes 2 ausdrücklich die Geldbuße bis fünfzigtausend Euro. Anders als bei gewöhnlichen Wespen, wo dieselbe Zahl regelmäßig falsch zitiert wird, ist sie beim Maulwurf also die richtige. Sie ist aber eine Obergrenze, kein Regelsatz — die tatsächlichen Beträge stehen in den Bußgeldkatalogen der Länder und liegen deutlich darunter. Dazu kommt § 17 Nummer 1 Tierschutzgesetz: Wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet, macht sich strafbar, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Darf ich Maulwurfshügel einfach abtragen?

Ja. Der Hügel ist nur der Aushub, den das Tier beim Graben nach oben schiebt — er ist weder Nest noch Ruhestätte. Ihn abzutragen, die Erde als Blumenerde zu verwenden und die Stelle nachzusäen, berührt keinen Verbotstatbestand. Etwas anderes gilt für den Nestkessel tiefer im Boden: Ihn auszugraben oder zu zerstören ist ein Eingriff in eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG und fällt in denselben Bußgeldrahmen wie das Töten.

Ist Vergrämen mit Duftstoffen oder Ultraschall erlaubt?

Hier ist die Rechtslage weniger eindeutig, als Ratgeber sie darstellen. Nach dem reinen Wortlaut spricht viel dafür: Das Störungsverbot in § 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG gilt nur für streng geschützte Arten und europäische Vogelarten, und der Maulwurf ist lediglich besonders geschützt. Das Pflanzenschutzamt Berlin schreibt in seinem Merkblatt vom Januar 2025 dagegen ausdrücklich, der Maulwurf dürfe nur in Ausnahmefällen und mit Genehmigung der Naturschutzbehörde „vergrämt bzw. bekämpft“ werden. Beide Lesarten stehen nebeneinander im Raum. Wer sichergehen will, fragt kostenlos bei der unteren Naturschutzbehörde nach — und greift in der Zwischenzeit zur mechanischen Sperre, die unstrittig zulässig ist.

Woran erkenne ich, ob es ein Maulwurf oder eine Wühlmaus ist?

An Hügel und Gang, und die Unterscheidung entscheidet über die gesamte Rechtslage: Die Schermaus, umgangssprachlich Wühlmaus, ist in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung ausdrücklich vom Schutz ausgenommen, der Maulwurf nicht. Nach dem Merkblatt des Pflanzenschutzamts Berlin türmt der Maulwurf die Erde aus einem zentralen Gang von unten zu hohen, feinkrümeligen „Vulkankegeln“ auf, häufig in Linien; seine Gänge sind rund bis flachoval. Die Wühlmaus schiebt die Erde seitlich neben das Loch, ihre Haufen sind flacher, unregelmäßig und mit Pflanzenresten durchsetzt, die Gänge eher hochoval mit sauberen Rändern. Im Zweifel gilt der Maulwurf als anwesend — und damit das strengere Recht.

Wichtiger Hinweis: Dieser Ratgeber gibt den von uns geprüften Gesetzeswortlaut und die Aussagen eines amtlichen Merkblatts wieder und ersetzt weder eine Rechtsberatung noch die Auskunft der zuständigen Behörde. Zuständigkeiten, Landesrecht und Bußgeldkataloge unterscheiden sich zwischen den Bundesländern, Zulassungen von Pflanzenschutz- und Biozidprodukten ändern sich laufend. Bei einem konkreten Fall im eigenen Garten führt der Weg zur unteren Naturschutzbehörde von Landkreis oder Stadt — die Auskunft kostet nichts. Wir geben bewusst keine Anleitung zu verbotenen Methoden.

Quellen und Stand: §§ 44, 45 Absatz 7 und 69 Bundesnaturschutzgesetz, § 17 Tierschutzgesetz sowie § 12 Pflanzenschutzgesetz, im Wortlaut abgerufen über gesetze-im-internet.de; Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung, Sammeleintrag „Mammalia spp.“ samt Ausnahmeliste; Artikel 17 Absatz 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, abgerufen über EUR-Lex; „Schermäuse und Maulwürfe in Gärten, Anlagen und Parks“, Pflanzenschutzamt Berlin, Januar 2025. Eigene Recherche, Stand 19. August 2026 — keine Rechtsberatung. Produkt-Links führen zu Amazon; als Amazon-Partner verdienen wir an qualifizierten Verkäufen.

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